Page 416 - Latent Defect or Excessive Price?Exploring Early Modern Legal Approach to Remedying Defects in Goods Exchanged for Money - Bruijn
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CHAPTER EIGHT
Beschaffenheit)59- is fixed for 30 years for third-party claims60, five years for immovables (Bauwerk), and two years for all other things.61 Nevertheless, again in keeping with the provisions about non-performance, the buyer has to grant the seller a period within which he can repair or replace the non-conforming thing (Nacherfüllung).62 The buyer can thus only bring remedies for non-conformity, if the seller has not cured the non-conformity after a fixed deadline, in accordance with § 437 (2) BGB 2002.
The limitation of the remedy for rescission (Rücktritt) in § 437 (2) would become one of the moot points under the revised BGB. Since rescission is a general remedy for non- performance, it is to be expected that it answers to the general three-year limitation of § 195 BGB 2002. At least, there is no provision which suggests otherwise. However, such is not the case.
The difficulty lies in the beginning of the limitation periods of the remedy for rescission in in § 437 (2) and of the other remedies lying for non-conformity in § 438 jo. § 437 (3). The limitation periods of the remedies for non-conformity start with the physical delivery of the movable thing, or the transfer of the immovable63, whereas the general limitation of § 195, which applies to non-performance, does not begin to run before the loss has become known to the creditor. If the three-year period of § 195 would also apply
59 § 434 BGB 2002: (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert; Jordan, Anwendungsbereich, p. 24.
60 Behrensmeyer, Die Verjährung, p. 39.
61 § 438 BGB 2002: 1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der
Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
62 § 323 (1) BGB 2002: Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten; BGH 12 March 2010, V ZR 147/09, no. 9.
63 § 438 (2) BGB 2002: ... Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache ...
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